Rechtsprechung
BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 352/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91a ZPO
Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung - IWW
- Wolters Kluwer
Kostentragungspflicht des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zweifel an Klauseln zu Schönheitsreparaturen und zur Quotenabgeltung
- rewis.io
Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostentragungspflicht des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abgeltungsklausel ungelöst!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Kostentragungspflicht des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 26.01.2012 - 82 C 6/11
- LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 352/12
- BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 352/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 352/12
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).